Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen mittlerweile keine Kosten mehr für Leistungen eines Heilpraktikers, obwohl beispielsweise die Kunsttherapie, die ich in meiner Praxis anbiete, im klinischen Setting selbstverständlich eine Kassenleistung ist. Der Unterschied wird hier zwischen dem klinischen und dem ambulanten Setting gemacht.
Auch bis dahin mögliche Einzelfallregelungen wurden in einem Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts 2016 verunmöglicht. Die Kosten in der ambulanten Psychotherapie dürfen demnach nur noch von im Sozialgesetzbuch so genannten „Leistungserbringern“ (Ärzte und Psychologen mit Kassensitz unter Anwendung der „Richtlinienverfahren“) von den GKV übernommen werden.
Mit der Novellierung des Gesetzes waren auch alle Sonderregelungen und Ausnahmen in Notfällen – etwa bei fehlenden Psychotherapieplätzen und unzumutbar langen Wartezeiten – gekippt worden.
Lediglich Privatversicherte oder Beihilfeversicherte dürfen mit der Übernahme oder der Bezuschussung der Kosten rechnen.